Fahrverbot und Entziehung
§ 25 StVG · § 44, § 69 StGB
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, man darf nur eine Zeit lang nicht fahren: nach einer Ordnungswidrigkeit einen bis drei Monate (§ 25 StVG), als Nebenstrafe zu einer Straftat einen bis sechs Monate (§ 44 StGB). Bei der Entziehung durch das Gericht (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils; wer wieder fahren will, braucht eine neue.
Geprüft am Gesetz (§ 25 Abs. 1 StVG · § 44 Abs. 1 StGB · § 69 Abs. 1 und 3 StGB) · 10.10.2026