Fahrlehrerausbildung
§ 7 FahrlG
Für Klasse BE mindestens zwölf Monate: Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und Lehrpraktikum in einer Ausbildungsfahrschule. Klasse A zusätzlich mindestens einen Monat, CE oder DE zusätzlich mindestens zwei Monate.
Geprüft am Gesetz (§ 7 Abs. 3 FahrlG) · 10.10.2026