Fahrlehrer-LexikonVenidrive
Recht · Fahrlehrerrecht

Anwärter­befugnis

§ 9 FahrlG

Wird nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung erteilt und berechtigt zur Ausbildung im Lehrpraktikum, nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers. Auf zwei Jahre befristet. Erlischt mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, nach dreimal nicht bestandener Lehrprobe oder durch Fristablauf.

Geprüft am Gesetz (§ 9 FahrlG) · 10.10.2026

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