Fahreignungsregister (Punkte)
§ 4 StVG · § 29 StVG
1 bis 3 Punkte: vorgemerkt. 4 oder 5 Punkte: schriftliche Ermahnung. 6 oder 7 Punkte: schriftliche Verwarnung. Ab 8 Punkten gilt man als ungeeignet, die Fahrerlaubnis wird entzogen. Getilgt wird nach 2 Jahren und 6 Monaten (Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt), nach 5 Jahren (Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder Straftat) oder nach 10 Jahren (Straftat mit Entziehung oder Sperre).
Geprüft am Gesetz (§ 4 Abs. 4 und 5 StVG · § 29 Abs. 1 StVG) · 10.10.2026