Begleitetes Fahren ab 17
§ 48a FeV · § 10 Abs. 1 FeV
Klasse B ab 17, nur in Begleitung mindestens einer namentlich benannten Person. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren die Klasse B besitzen und darf bei der Beantragung mit höchstens einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.
Geprüft am Gesetz (§ 48a Abs. 2 und 5 FeV · § 10 Abs. 1 Nr. 5 FeV) · 10.10.2026