Probezeit
§ 2a StVG · Anlage 12 FeV
Wer erstmals eine Fahrerlaubnis erwirbt, hat zwei Jahre Probezeit ab Erteilung. Nach einer schwerwiegenden (A) oder zwei weniger schwerwiegenden (B) Zuwiderhandlungen: Aufbauseminar, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Danach erneut auffällig: schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, binnen zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Ein weiteres Mal: Entziehung der Fahrerlaubnis.
Geprüft am Gesetz (§ 2a Abs. 1, 2 und 2a StVG · Anlage 12 FeV) · 10.10.2026