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Recht · Grundbegriffe

Gefährdungshaftung

§ 7 StVG

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Halter den Schaden ersetzen, auch ohne eigenes Verschulden. Ausgeschlossen ist die Haftung nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Geprüft am Gesetz (§ 7 Abs. 1 und 2 StVG) · 10.10.2026

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