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Recht · Fahrlehrerrecht

Fachkunde­prüfung

§ 16 FahrlPrüfV

Schriftlich fünf Zeitstunden: je eine Aufgabe aus Verkehrsverhalten, Recht, Technik sowie Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden, dazu eine aus Erziehen oder Beurteilen. Mündlich etwa 30 Minuten. Erlaubt sind nur Vorschriften als Hilfsmittel.

Geprüft am Gesetz (§ 16 FahrlPrüfV) · 10.10.2026

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