Fahrlehrer-LexikonVenidrive
Recht · Fahrschülerausbildung

Besondere Ausbildungsfahrten Klasse B

§ 5 FahrschAusbO · Anlage 4

Mindestens 12 Fahrstunden zu je 45 Minuten: 5 Überlandfahrten, 4 auf der Autobahn und 3 bei Dämmerung oder Dunkelheit. Je eine Überland- und eine Autobahnfahrt dauert mindestens zwei Stunden am Stück.

Geprüft am Gesetz (Anlage 4 FahrschAusbO (Spalte A1 A2 A B)) · 10.10.2026

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